Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Zonenschäden im Sinne des §
15a des
Lastenausgleichsgesetzes entstanden, ist bei der Anwendung
- 1.
- des § 32 Abs. 2 der auf Zonenschäden entfallende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen,
- 2.
- des § 35 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der sich für Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt,
- 3.
- des § 36 Abs. 2 ein Zonenschaden an Sparanlagen nicht zu berücksichtigen.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236