Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 37 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|

§ 37 Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung



(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird dem Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des § 12 Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.

(2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Geschädigte (§ 8). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile seine am 1. Januar 1969 lebenden Erben oder weiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind seine Erben anspruchsberechtigt. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. Januar 1969 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Anspruchsberechtigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. Januar 1969 seine Erben oder weitere Erben waren.

(3) Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung gilt mit dem 1. Januar 1969, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 mit dem Tod des unmittelbar Geschädigten als entstanden.



 

Zitierungen von § 37 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... den §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
§ 51 RepG Antrag
... auf Antrag gewährt. (2) Antragsberechtigt sind die Anspruchsberechtigten (§ 37 ) und, sofern diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, deren Erben.  ...