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§ 38 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 38 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung



(1) Anspruchsberechtigter muß eine natürliche Person sein.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung kann in den Fällen des § 13 Abs. 2 (Schäden im Ausland und in den deutschen Ostgebieten) vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nur zuerkannt werden, wenn der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser vor dem 1. Januar 1953 verstorben ist, diejenige Person, die am 31. Dezember 1952 sein Erbe oder weiterer Erbe war,

1.
am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat gehabt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder

2.
nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1992 in diesen Gebieten den ständigen Aufenthalt genommen hat oder nimmt

a)
als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt in den in Nummer 1 bezeichneten Gebieten zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt in diesen Gebieten genommen hat

oder

b)
vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung oder in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Entlassung aus fremdem Gewahrsam,

oder

c)
als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes

oder

3.
nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Familienzusammenführung aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ständigen Aufenthalt genommen hat oder nimmt, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die unter Nummer 1 oder 2 oder Absatz 6 fällt; als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

a)
von Ehegatten,

b)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

c)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

d)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

e)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

f)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

g)
von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

h)
von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können;

wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte.

Ist ein unmittelbar Geschädigter nach dem 31. Dezember 1952 in einem Aussiedlungsgebiet verstorben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für die vor seinem Tod entstandenen Schäden dann gewährt werden, wenn sein Erbe die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllt; Voraussetzung ist, daß der unmittelbar Geschädigte seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Ist ein unmittelbar Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für seine Schäden zuerkannt werden, soweit seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben in ihrer Person die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllen.

(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Januar 1969 erfüllt, muß ferner der Anspruchsberechtigte am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Gebieten gehabt haben oder dort nach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nehmen. Dies gilt nicht für Anspruchsberechtigte, die nach dem 31. Dezember 1952 als Angehörige des öffentlichen Dienstes oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt aus den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Gebieten in ein Aussiedlungsgebiet verlegt haben.

(4) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (deutsche Volkszugehörige) kann ein Anspruch auf Entschädigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nur zuerkannt werden, wenn der unmittelbar Geschädigte

1.
nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und am 1. Januar 1969 besessen hat

oder

2.
am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt oder ihn dort nach dem 31. Dezember 1952 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 oder des Absatzes 6 genommen hat

oder

3.
seinen ständigen Aufenthalt seit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts und vor dem 1. Januar 1969 mindestens ein Jahr im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten gehört,

oder,

4.
soweit es sich um die Zuerkennung für in einem Umsiedlungsgebiet entstandene Schäden im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in diesem Umsiedlungsgebiet gehabt hat.

Liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vor, so darf außerdem der unmittelbar Geschädigte am 31. Dezember 1952, am 1. Januar 1969 und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, im Falle der Nummer 3 auch im Zeitpunkt der Verlegung des ständigen Aufenthalts, keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates besessen hat, in dessen Gebiet die Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen gegen ihn getroffen worden sind. Ist der unmittelbar Geschädigte vor einem der für ihn maßgebenden Stichtage verstorben, so treten vom Zeitpunkt des Todes an bei Anwendung der Sätze 1 und 2 diejenigen Personen an seine Stelle, die an den folgenden Stichtagen seine Erben oder weiteren Erben waren.

(5) Die Vorschriften des Absatzes 4 gelten in den Fällen des § 16 Abs. 2 nicht für Schäden eines Verfolgten im Sinne des § 1 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.

(6) Den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist gleichgestellt, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist und hier am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt gehabt hat.



 

Zitierungen von § 38 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
§ 37 RepG Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
... 1969 lebenden Erben oder weiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind seine ...
§ 43 RepG Allgemeines
... nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38 , jedoch nicht in den Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht in den in § 6 ...
§ 60 RepG Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen
... Reichs, die von Personen geltend gemacht werden können, welche die Voraussetzungen des § 38 sowie die Aufenthaltsvoraussetzungen der Anlage 1 zum Teil I des Finanz- und Ausgleichsvertrags in ...