(1) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte (Überbrückungsdarlehen) gewährt worden, so gilt dieses Darlehen als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch.
(2) Auf den Entschädigungsanspruch werden Darlehen zum Existenzaufbau nach dem Vierten Teil und Kredithilfen nach dem Fünften Teil des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie Darlehen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung des §
258 des
Lastenausgleichsgesetzes angerechnet. Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem
Lastenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädigung zur Anrechnung nach §
258 des
Lastenausgleichsgesetzes nicht ausreicht.
(3) Auf den Entschädigungsanspruch wird ferner Unterhaltsbeihilfe nach dem Vierten Teil des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung des §
278a des
Lastenausgleichsgesetzes angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer Unterhaltsbeihilfe ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungsbetrag nach Maßgabe des §
278a Abs. 4 des
Lastenausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes auch Schäden entstanden, für welche das
Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, wird der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe der Grundbeträge errechnet, mit denen die Entschädigung nach diesem Gesetz und die Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz für die Schäden des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Anrechnung von Kriegsschadensrente und von laufender Beihilfe nach dem
Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Leistungen nicht nach den §§
278a,
283 und
283a des
Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung angerechnet werden können.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnenden Zahlungen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 1969 geleistet worden sind, so auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen, als habe er im Zeitpunkt der Gewährung dieser Zahlungen bereits bestanden.
(5) Sind die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§
258,
278a,
283 und
283a des
Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Entschädigung nach diesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag (§
39 Abs. 4) Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle des §
39 Abs. 3 gilt dies entsprechend.
(6) Soweit das Überbrückungsdarlehen nicht als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch angerechnet werden kann, kann es mit anderen Entschädigungsansprüchen nach den in §
14 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Gesetzen entsprechend §
350a des
Lastenausgleichsgesetzes verrechnet werden. Im übrigen ist der nicht anrechenbare oder verrechenbare Betrag zurückzuzahlen. Die Tilgungsleistungen sind in der Weise festzusetzen, daß sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten billigerweise erbracht werden können. Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag werden nicht erhoben.
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236