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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 41 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 41 Erfüllung
§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird, vorbehaltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes, in Höhe des Beitrags erfüllt, der sich unter Hinzurechnung des Zuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.
(2) Die zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel erfüllt. Im übrigen richtet sich die Erfüllung nach den Grundsätzen, die für die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach § 252 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes gelten.
(3) Der Zuschlag (§ 39 Abs. 2 bis 4) kann im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel vor Zahlung des Endgrundbetrags (§ 39 Abs. 1) jährlich ausgezahlt werden. Durchführung und Zeitpunkt der Auszahlung werden durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.
(4) Die Ansprüche können auf Antrag statt in bar durch Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder durch Aushändigung von Schuldverschreibungen des Bundes erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldverschreibungen sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann in ihr
- 1.
- die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,
- 2.
- die Abtretung von Schuldbuchforderungen und die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeitweise beschränkt und für den Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abweichende Ausstattung und steuerliche Behandlung festgelegt werden,
- 3.
- bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuchforderungen gegen Aushändigung von Schuldverschreibungen nicht stattfindet.
(5) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt in bar durch Begründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den Bund. In Höhe der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt ab derartige Spareinlagen begründet werden können; dabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann ferner
- 1.
- die Eintragung der Deckungsforderungen in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,
- 2.
- ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben,
- 3.
- eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.
(6) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt in bar durch Verrechnung mit den Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz erfüllt werden. § 199b des Lastenausgleichsgesetzes und die dazu ergangene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(7) Die Ansprüche können nach den Absätzen 4 und 5 bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Millionen Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 41 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 RepG Allgemeines
... §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77093.htm