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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 43 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 43 Allgemeines



Leistungen nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines Absatzes 4 Satz 1 Nr. 4 sowie nicht in den in § 6 Abs. 4 bezeichneten Fällen gewährt.

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