(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können natürlichen Personen wegen Schäden im Sinne dieses Gesetzes im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und in entsprechender Anwendung des §
301 Abs. 2 bis 4 des
Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Existenzaufbau sowie Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem Zweiten Abschnitt und für die Schadensberechnung nach dem Dritten Abschnitt sinngemäß erfüllt sind. Darlehen zum Existenzaufbau können auch auf Grund eines Verlusts der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage gewährt werden, wenn dieser auf entschädigungsfähigen Schäden (§
11) beruht.
(2) Darlehen zum Existenzaufbau und Hausratbeihilfen können nur gewährt werden
- 1.
- an den unmittelbar Geschädigten (§ 8) oder, falls dieser verstorben ist, an dessen Ehegatten, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des unmittelbar Geschädigten nicht dauernd getrennt gelebt haben,
und
- 2.
- nach dem Tod des unmittelbar Geschädigten und seines Ehegatten an die Kinder des unmittelbar Geschädigten.
(3) Für Schäden im Sowjetsektor von Berlin können Darlehen zum Existenzaufbau, ferner Unterhaltsbeihilfen und Hausratbeihilfen gewährt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten Personen zur Zeit des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) gehabt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Schäden dort genommen haben.
(4) Für die Anrechnung von Darlehen zum Existenzaufbau gilt §
40 Abs. 2 Satz 1.
(5) Für die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen gelten §
40 Abs. 3 und §
44. (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird.
§ 46 RepG Familiengesellschaften ... im Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die ... Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses ...
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856