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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 47 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 47 Organisation
(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.
(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzuführen und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts. Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wird das Gesetz von den mit der Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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