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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 49 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 49 Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Dritten bis Fünften Abschnitts des Feststellungsgesetzes, des Dreizehnten und Vierzehnten Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die §§ 350a, 350b, 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz und nach dem Lastenausgleichsgesetz können mit Leistungen nach beiden Gesetzen verrechnet werden.
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