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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 50 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 50 Gesonderte Feststellung
(1) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere beteiligt, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung eine gesonderte einheitliche Feststellung des Schadens. Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Berechnung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark oder Deutsche Mark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt. § 17 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit für einzelne Beteiligte eine Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz oder dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz zu erfolgen oder bereits stattgefunden hat. Anhängige Verfahren sind zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Die bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes gemäß § 36 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes im Bundesanzeiger veröffentlichten Bescheide über die einheitliche Schadensfeststellung sind hinsichtlich der ermittelten Wertansätze und Beträge für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz verbindlich. Der Präsident des Bundesausgleichsamts gibt die Liste der veröffentlichten Wertansätze und Beträge im Bundesanzeiger bekannt. Insoweit bedarf es keiner gesonderten Feststellung.
(4) Sind an einer wirtschaftlichen Einheit oder an einem Wirtschaftsgut sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes oder des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstanden, so tritt an die Stelle der Schadensberechnung eine gesonderte Feststellung des Schadens. Die Verfahren nach den genannten Gesetzen sind zu verbinden; die Entscheidungen können einheitlich erlassen werden.
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