Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 53 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 53 Antragsfrist



Anträge auf Entschädigung nach diesem Gesetz können nur bis zum 31. Dezember 1974 gestellt werden; die Antragsfrist endet jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die Antragsberechtigung eingetreten ist. Durch Rechtsverordnung können zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für Gruppen von Antragsberechtigten längere Fristen festgelegt werden. Rechtzeitig gestellte Anträge können nach Ablauf der Antragsfrist nicht auf Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder Wirtschaftsgütern erweitert werden.



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