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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 54 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 54 Örtliche Zuständigkeit
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anträge auf Entschädigung sind an das für den Antragsteller zuständige Ausgleichsamt zu richten. Zuständig ist dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist zuständig
- 1.
- bei Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Antragsteller nach der Schädigung zuletzt ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; in Ermangelung eines solchen ständigen Aufenthalts
- a)
- das Ausgleichsamt der Stadt Aachen bei ständigem Aufenthalt in Belgien, Großbritannien oder den Niederlanden,
- b)
- das Ausgleichsamt der Stadt Köln bei ständigem Aufenthalt in Österreich,
- c)
- das Ausgleichsamt der Stadt Mainz bei ständigem Aufenthalt in einem der übrigen westeuropäischen Gebiete,
- d)
- das Ausgleichsamt der Stadt Bremen bei ständigem Aufenthalt in einem außereuropäischen Gebiet,
- 2.
- bei Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes dasjenige Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Schaden eingetreten ist.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 regeln. Sind einem Antragsteller mehrere Schäden entstanden, für die nach Absatz 1 mehrere Ausgleichsämter in Betracht kommen würden, oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel über die Zuständigkeit, so bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige Ausgleichsamt.
(3) Der Antrag ist, wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für den ständigen Aufenthalt zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. Hat der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt im Ausland, so ist der Antrag bei dem für den ständigen Aufenthalt zuständigen deutschen Konsulat einzureichen. Die Gemeindebehörde, die an deren Stelle bestimmte Behörde oder das Konsulat haben, soweit der Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen. Der Antrag ist mit kurzer eigener Stellungnahme an das zuständige Ausgleichsamt weiterzuleiten.
(4) Im übrigen gelten die §§ 325 und 326 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 und 31 des Feststellungsgesetzes entsprechend.
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Zitierungen von § 54 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
§ 4 LAArchV
... Feststellungsgesetzes, § 33 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes und § 54 Abs. 4 des Reparationsschädengesetzes für die einheitliche Feststellung von Schäden ...
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