Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 55 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 55 Rechtskräftig abgeschlossene und anhängige Gerichtsverfahren



(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil wegen eines in diesem Gesetz geregelten Tatbestands festgestellt worden ist, daß dem Kläger Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe von Enteignungsgrundsätzen zustehen, richtet sich die Entschädigung nach diesem Gesetz.

(2) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.



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