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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 57 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 57 Maßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz



(1) Laufende Ausbildungsbeihilfen, die am 1. Januar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewährt werden, werden unter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab als Härtebeihilfen nach diesem Gesetz weitergewährt; für Unterhaltsbeihilfen gilt § 44 Abs. 5.

(2) Anträge auf Gewährung von Darlehen nach dem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für Schäden, die in diesem Gesetz behandelt werden, können bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden.

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