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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 58 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 58 Sondervorschriften für das Land Berlin



Für Schäden und Vermögen im Land Berlin gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:

1.
In § 19 Abs. 2 und 3 tritt für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens, für die der Einheitswert im Land Berlin festzustellen ist, der für den 1. April 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag. Bei der Anwendung des § 19 Abs. 4 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes in Verbindung mit § 44 Nr. 3 bis 6 des Feststellungsgesetzes maßgebend.

2.
In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt bei Schäden im Land Berlin an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.

3.
In § 32 Abs. 1 Nr. 3 tritt bei Rückerstattungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie an Grundvermögen im Land Berlin an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948.

4.
Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen im Land Berlin zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 sowie des § 227a des Lastenausgleichsgesetzes anzusetzen. Die auf Grund der Ermächtigung in § 358 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.