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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 59 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 59 Sondervorschriften für das Saarland



(1) Für Schäden und Vermögen im Saarland gilt folgendes:

1.
Wird in diesem Gesetz auf den Währungsstichtag oder den 21. Juni 1948 Bezug genommen, tritt an deren Stelle der 20. November 1947.

2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt nicht für Vorauszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.

3.
Bei der Schadensberechnung nach § 19 Abs. 2 ist § 8 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637) entsprechend anzuwenden. Schäden an Betriebsvermögen, die nach dem 20. November 1947 entstanden sind, sind von dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens vor der Umrechnung nach § 8 Abs. 2 des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes abzuziehen.

4.
In § 21 Abs. 2 Satz 4 und in § 22 Abs. 1 Satz 4 tritt an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947, des 1. Januar 1950 der 1. Januar 1949, des 21. Juni 1948 der 20. November 1947 und des 31. Dezember 1949 der 31. Dezember 1948.

(2) Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen sind entsprechend den §§ 12, 13 und 15 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland die Vorauszahlungen, Aufbaudarlehen und Unterhaltshilfezahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Schäden gewährt worden sind, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt zu berücksichtigen sind. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Für die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark gilt § 24 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland entsprechend.