Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
|
§ 4 Ausbildungsberufsbild Modenäher/Modenäherin
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 6.
- Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör,
- 7.
- Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 9.
- Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck,
- 10.
- Ausführen von Näharbeitsgängen,
- 11.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln,
- 12.
- Qualitätssicherung.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeklIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5638/a77195.htm