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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer Stufenausbildung
Der Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin werden staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin dauert zwei Jahre. Für den darauf aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin dauert die Ausbildung ein weiteres Jahr.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahrs nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild Modenäher/Modenäherin
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 6.
- Eingangskontrolle und Lagerhaltung von Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör,
- 7.
- Zuschneiden und Stanzen von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 9.
- Behandeln von Werk- und Hilfsstoffen mit Wärme und Druck,
- 10.
- Ausführen von Näharbeitsgängen,
- 11.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln,
- 12.
- Qualitätssicherung.
§ 5 Ausbildungsberufsbild Modeschneider/Modeschneiderin
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 6.
- Arbeitsvorbereitung,
- 7.
- modelltechnische Bearbeitung,
- 8.
- Kollektions- und Serienfertigung,
- 9.
- Qualitätssicherung.
§ 6 Ausbildungsrahmenpläne
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 11 nachzuweisen.
§ 7 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9 Zwischenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin ist eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes.
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- drei Nähmaschinen unterschiedlichen Typs für vorgegebene Näharbeitsgänge betriebsbereit einrichten, insbesondere Nähgarn einfädeln, Stichlänge und Fadenspannung überprüfen und erforderlichenfalls regulieren,
- 2.
- Näharbeitsgänge aus der Teilefertigung auf mindestens drei verschiedenen Maschinentypen in entsprechender Losgröße ausführen,
- 3.
- Teilungsnähte öffnen und ausbügeln, Nähte nach Qualitätsvorgaben beurteilen und dokumentieren oder
- 4.
- Schnitteile ausschneiden.
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Aufbau und Wirkungsweise von Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen,
- 3.
- Grundstichtypen und wichtige Nahtarten,
- 4.
- Arten und Eigenschaften textiler Faserstoffe,
- 5.
- Konstruktion und Eigenschaften von Garnen,
- 6.
- Grundbindungen der Webware,
- 7.
- fachspezifische Berechnungen.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 10 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modenäher/Modenäherin
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Arbeitsprobe:
- a)
- Durchführen von Fixier- und Bügelarbeiten, Einstellen von Temperatur, Zeit und Druck unter Berücksichtigung des Textilguts, Überprüfen des Ergebnisses,
- b)
- Überprüfen von Fertigmaßen, Verarbeitung und Etikettierung nach Verarbeitungs- und Auszeichnungsvorschriften oder
- c)
- Bedienen von computerunterstützten Maschinen;
- 2.
- als Prüfungsstücke:
- a)
- Fertignähen von Teilen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen des Nähergebnisses, insbesondere nach Nahtqualität und Weitenverteilung,
- b)
- Schnittbilderstellung unter Berücksichtigung von Materialverbrauch, Fadenlauf und Muster oder
- c)
- modellbezogenes Festlegen und Dokumentieren der Reihenfolge von Arbeitsgängen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Betriebsorganisation,
- c)
- Aufbau- und Ablauforganisation,
- d)
- Anforderungen an Werk- und Hilfsstoffe und Zubehör,
- e)
- Einsatz und Funktion von Spezialnähmaschinen,
- f)
- Einsatz und Funktion von Maschinen zur Wärmebehandlung,
- g)
- Einsatz und Funktion von Zuschneidegeräten und -maschinen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,
- b)
- produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:
- a)
- Schablonen für Zuschnitt und Fertigung,
- b)
- Interpretation technischer Zeichnungen von Kleinteilen und Nahtbildern;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
§ 11 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Ausarbeiten und Optimieren der Lege- und Zuschnittsanweisungen,
- b)
- Fertignähen und Finishen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach Checkliste, Festhalten der Ergebnisse oder
- c)
- Ausarbeiten eines Arbeitsablaufplans für einen Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen anhand praxisbezogener Fälle Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Fertigungsplanung und -steuerung,
- c)
- Schnittbilderstellung,
- d)
- Qualitätssicherung,
- e)
- Produktgestaltung und Mode,
- f)
- Zusammenhang zwischen Material, Bearbeitung und Verwendung,
- g)
- Stilepochen und Produktpaletten;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Fertigungszeit- und Fertigungslohnberechnung,
- b)
- Materialbedarfsrechnungen,
- c)
- Kostenrechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion:
- a)
- Grundschnittabwandlung und Gradierung,
- b)
- Schnittanalyse,
- c)
- Interpretation und Darstellung modischer Tendenzen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Gestaltung und Konstruktion 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 11a Anrechnungsregelung
Auf die Berufsausbildung in dem aufbauenden Ausbildungsberuf Modeschneider/Modeschneiderin können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 12 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Krawattennäher/Krawattennäherin, Schirmnäher/Schirmnäherin, Mützennäher/Mützennäherin im Handwerk und in der Industrie, Mützenmacher/Mützenmacherin und Plisseebrenner/Plisseebrennerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.
§ 13 Übergangsregelung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie vom 25. Mai 1971 (BGBl. I S. S. 703) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modenäher/zur Modenäherin
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 262ff)
Anlage 2 (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modeschneider/zur Modeschneiderin
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1997 S. 262ff)
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