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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie (BeklIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1997 BGBl. I S. 262; aufgehoben durch § 21 V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-216 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild Modeschneider/Modeschneiderin



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

6.
Arbeitsvorbereitung,

7.
modelltechnische Bearbeitung,

8.
Kollektions- und Serienfertigung,

9.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeklIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeklIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeklIndAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...