Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 Futtermittelverordnung vom 19.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 36. FuttMVÄndV am 19. Dezember 2008 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2008 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung


(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(Text alte Fassung)

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder

2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.


(Text neue Fassung)

(4) (aufgehoben)

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder

2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird.

(7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.




Anzeige