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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.07.2012
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§§ 3 bis 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2012 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535 |
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(Text alte Fassung) §§ 3 bis 9 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 3 Analysemethoden |
Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine Analysemethoden nach 1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder 2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf international anerkannte Regeln oder Protokolle bezieht, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 'Die chemische Untersuchung von Futtermitteln', 7. Ergänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch Band VII 'Umweltanalytik', 3. Auflage 2008, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. |
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