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Änderung Anlage 3 Futtermittelverordnung vom 31.07.2018
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Anlage 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung | Anlage 3 n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung)Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt |
(Textabschnitt unverändert) Gruppe | Beschreibung 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener- zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. 2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. 5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. 6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. 7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug- nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers. 8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson- dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. 10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können. 11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. 12. Zucker | Alle Zuckerarten. 13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten. 15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. 16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. 17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig- netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar- beitung. 18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. 19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren. |
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