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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 31.07.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Juli 2018 durch Artikel 1 der FuttMVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
    Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
       § 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
    Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
       § 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel
       § 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
       § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
       § 6 Angaben
       § 7 Kennzeichnung
       § 8 Unerwünschte Stoffe
       § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
       § 10 Ausnahmen
       § 11 Verbotene Stoffe
       § 12 Inverkehrbringensverbote
    Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe
       § 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe
    Unterabschnitt 4 Fütterung
       § 14 Fütterungsvorschriften
       § 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
    Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
       § 16 Mitwirkung
    Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe
       § 17 Zulassungsbedürftige Betriebe
       § 18 Zulassung
       § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
       § 20 Registrierungsbedürftige Betriebe
       § 21 Registrierung
       § 22 Anzeigebedürftige Betriebe
       § 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
       § 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
       § 25 Bekanntmachung
       § 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
Abschnitt 3 Überwachung
    § 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
    § 28 Analysemethoden
    § 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände
    § 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland
    § 31 Einfuhrverbote
    § 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl
    § 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
    § 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten
    § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht
    § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
    § 37 Bescheinigungen
Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
       § 38 Straftaten
    Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
       § 39 Straftaten
    Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung
       § 40 Ordnungswidrigkeiten
    Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
       § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001
       § 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
       § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005
       § 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009
       § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009
       § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014
       § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175
       § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786
       § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
    § 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    § 49 Technische Festlegungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 49a Übergangsregelungen
    § 50 Weitere Anwendung von Vorschriften
    § 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt


    Anlage 1 (zu §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)
    Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt
    Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2
    Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist,



1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist,

2. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

3. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

4. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

5. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,

6. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

7. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach

a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,

b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

8. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,

10. Vertragsstaat: ein Staat, der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

11. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist,

12. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem

a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und

b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt,

13. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien.



§ 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.



Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

§ 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen



(2) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3, L 175 vom 4.7.2015, S. 127) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

vorherige Änderung nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden.

(3) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen



der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck ' Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) anzuwenden.

(3) 1 Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81, L 175 vom 4.7.2015, S. 126) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen

1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und

2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6

vorherige Änderung nächste Änderung

der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.



der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. 2 Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck ' Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Angaben


(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

(3)
Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.



(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist, keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6) geändert worden ist, keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

§ 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten


(1) 1 Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie

1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,



2. in Zolllagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden,

3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden.

2 Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen.

(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.



§ 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2107 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 50) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2298 (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 26) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(heute geltende Fassung) 

§ 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,

5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

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6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.



6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit

a)
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erster Halbsatz und Absatz 2,

b)
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 oder Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Buchstabe f,

c)
Artikel 18 oder

d)
Artikel 20 Absatz 1,

ein
dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.



§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6


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Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29) geändert worden ist, ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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§ 49a (neu)




§ 49a Übergangsregelungen


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1 Futtermittel dürfen noch bis zum 31. August 2020 mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 der Futtermittelverordnung in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet werden. 2 Futtermittel, die mit Etiketten, die den Anforderungen des § 6 Absatz 2 in der am 30. Juli 2018 geltenden Fassung genügen, gekennzeichnet sind, dürfen noch in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)




Anlage 1 (zu §§ 2 und 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *)


Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.



Besonderer
Ernährungs-
zweck | wesentliche
ernährungs-
physiologische
Merkmale | Tierart oder
Tierkategorie | anzugebende
Inhaltsstoffe,
Energiegehalte | Hinweise zur
Zusammen-
setzung (Ein-
zelfuttermittel,
Zusatzstoffe) | empfohlene
Fütter-
ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Verringerung
der Gefahr
der Azidose | niedriger Ge-
halt an leicht
vergärbaren
Kohlenhydra-
ten, hohe
Pufferkapa-
zität | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker | | höchstens
2 Monate, bei
Milchkühen
höchstens
2 Monate ab
Beginn der
Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehalts an Rohfaser
und leicht vergärbaren kohlen-
hydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Insbesondere für
Hochleistungskühe' oder 'Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Störung der
Dickdarm-
funktion | leicht ver-
dauliche
Fasern | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3-Fettsäu-
ren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Faserquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Insuffizienz
der Dünn-
darmfunk-
tion | Präcaecal
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate, Pro-
teine und
Fette | Pferde ein-
schließlich
Ponys | | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
als Quelle
von Kohlen-
hydraten,
Proteinen
und Fetten
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung (z. B. viele kleine
Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'
b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu-
nehmen.

Verringerung
der Gefahr
des Fett-
leber-
syndroms | niedriger
Energiege-
halt, hoher
Anteil an
umsetzbarer
Energie aus
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren | Legehennen | mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
Energiegehalt | | bis zu
12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus Lipiden

Regulierung
der Glucose-
versorgung
- Diabetes
mellitus - | niedriger
Kohlenhy-
dratgehalt
mit schneller
Glucosefrei-
setzung | Hunde und
Katzen | Stärke
Gesamt-
zucker
Fructose
(falls zuge-
setzt)
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Quelle kurz-
und mittel-
kettiger Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Verringerung
der Gefahr
von Harn-
steinbildung | niedriger
Phosphor-
und Magne-
siumgehalt,
harnsäuern-
de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | harnsäu-
ernde Einzel-
futtermittel
oder Zusatz-
stoffe (falls
zugesetzt) | bis zu
6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Besonders für intensiv
gefütterte Jungtiere'
'Wasser zur freien Aufnahme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Hautfunk-
tion bei Der-
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall | hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren | | bis zu
2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Regulierung
des Fettstoff-
wechsels bei
Hyper-
lipidämie | niedriger
Fettgehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | | zunächst bis
zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Gefahr
der Ketose/
Azetonämie | glucose-
liefernde
Energie-
quellen | Milchkühe
und Mutter-
schafe | Propan-1,2-
diol (falls als
Glucoseliefe-
rant zuge-
setzt)
Glycerin (falls
als Glucose-
lieferant
zugesetzt) | energiehal-
tige Einzel-
futtermittel,
glucose-
liefernde Ein-
zelfuttermittel
oder Zusatz-
stoffe als
Energiequelle | 3-6 Wochen
nach dem
Abkalben
die letzten
6 Wochen
vor und
die ersten
3 Wochen
nach dem
Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Es kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel auch zum Zwecke
der Ketoserekonvaleszenz zu
verfüttern.

Unterstüt-
zung der
Leberfunk-
tion bei
chronischer
Leber-
insuffizienz | hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren und
hoher Gehalt
an leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten | Hunde | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
- leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate
(gegebe-
nenfalls mit
Angabe
ihrer Be-
handlung)
- Natrium
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt
und hoher
Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren | Katzen | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
Natrium -
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
niedriger
Proteinge-
halt, leicht
verdauliche
Kohlenhy-
drate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Methionin
Cholin
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Protein- und
Faserquelle,
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei-
chung (z. B. viele kleine Rationen
pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Ausgleich bei
Malabsorp-
tion/Verdau-
ungsinsuffi-
zienz | niedriger
Gehalt an
gesättigten
Fettsäuren,
hoher Gehalt
fettlöslicher
Vitamine | Geflügel
außer Gänse
und Tauben | Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K
(insgesamt) | | innerhalb
der ersten
2 Wochen
nach dem
Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
säuren bezogen auf die Gesamt-
fettsäuren

Verringerung
der Gefahr
des Milchfie-
bers a) | niedriger
Calcium-
gehalt
oder | Milchkühe | Calcium
Phosphor
Magnesium | | 1-4 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Nur bis zum Abkalben
verfüttern.'

enges
Kationen/
Anionen-
Verhältnis | Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel

hoher Gehalt
an Zeolit
(synthetisches
Natrium-Alu-
miniumsilikat) | Gehalt an
synthetischem
Natrium-Alu-
miniumsilikat | 2 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
- 'Die Menge des Fut-
termittels ist so zu
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.'
- 'Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.'
b) Hinweise auf Verpa-
ckung, Behältnis oder
Etikett:
- Gebrauchsanwei-
sung, d. h. Anzahl der
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
- 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.'

hoher Cal-
ciumgehalt
in Form von
leicht verfüg-
baren Calcium-
salzen | Gesamtgehalt
an Calcium,
Quellen und
jeweilige Cal-
ciummenge | Beginn bei den
ersten Geburts-
anzeichen bis
zwei Tage nach
der Geburt

Minderung
von Nähr-
stoff-
unverträg-
lichkeiten | ausgewählte
Eiweißquellen
oder
ausgewählte
Kohlenhy-
dratquellen | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
Einzelfutter-
mittel als
Kohlenhy-
dratquelle | 3-8 Wochen
bei Nach-
lassen der
Intoleranzer-
scheinungen
unbegrenzt
weiterver-
wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Oxalat-
steinbildung | niedriger
Calciumge-
halt, niedriger
Vitamin-D-
Gehalt,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoff
als harnalka-
lisierende
Stoffe | bis zu
6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Linderung
akuter
Resorp-
tionsstörun-
gen des
Darms | hoher Elek-
trolytgehalt,
leicht ver-
dauliche
Einzelfutter-
mittel | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei und nach akutem
Durchfall'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hohe Kon-
zentration an
wichtigen
Nährstoffen,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'

Ausgleich
von Elektro-
lytverlusten
bei über-
mäßigem
Schwitzen | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen
bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über
die Gefahr plötzlicher Umstellun-
gen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Minderung
von Stress-
reaktionen | hoher
Magnesium-
gehalt
oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | | n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | |

Minderung
von Stress-
reaktionen | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Magnesium
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der Auf-
lösung von
Struvit-
steinen | harnsäu-
ernde Stoffe,
niedriger
Magnesium-
gehalt, nied-
riger Protein-
gehalt, je-
doch hoch-
wertiges
Protein | Hunde | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle,
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

| niedriger
Magnesium-
gehalt, harn-
säuernde
Stoffe | Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt) | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'
b) Der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes kann die
Angabe 'Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen' oder
'Felines Urologisches Syndrom -
FUS' hinzugefügt werden.

Verringe-
rung der Ge-
fahr des Wie-
derauftretens
von Struvit-
steinen b) | mittlerer Mag-
nesiumgehalt,
harnsäuernde
Stoffe | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | bis zu 6 Mona-
ten | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung: 'Es
wird empfohlen, vor der
Verfütterung den Rat ei-
nes Tierarztes einzuho-
len.'
b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe 'Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen'
oder 'Felines Urologi-
sches Syndrom - FUS'
hinzugefügt werden.

Verringerung
der Tetanie-
gefahr -
Hypo-
magnes-
ämie - | hoher
Magnesium-
gehalt, leicht
verfügbare
Kohlenhy-
drate, mittle-
rer Proteinge-
halt, niedriger
Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker
Magnesium
Natrium
Kalium | | 3-10 Wochen
während des
schnellen
Grasauf-
wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehaltes an Rohfaser
und leicht verfügbaren Energie-
quellen
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Besonders für laktierende
Mutterschafe'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Verringerung
des Über-
gewichts | niedriger
Energiegehalt | Hunde und
Katzen | Energiegehalt | | bis zum
Erreichen des
angestrebten
Körperge-
wichts | a) Angabe der empfohlenen täg-
lichen Futtermenge
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Urat-
steinbildung | niedriger
Purin- und
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein | Hunde und
Katzen | | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | bis zu
6 Monaten,
bei irreversib-
ler Störung
des Harn-
säurestoff-
wechsels
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich
bei unzu-
reichender
Verdauung | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel,
niedriger
Fettgehalt | Hunde und
Katzen | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 3-12 Wo-
chen, bei
chronischer
Insuffizienz
der Bauch-
speicheldrüse
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'
b) Der Angabe zum besonderen
Ernährungszweck kann der Hin-
weis 'Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz' hinzugefügt werden.

Verringerung
der Gefahr
der Verstop-
fung | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | Sauen | | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | 10-14 Tage
vor und
10-14 Tage
nach dem
Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Zystin-
steinbildung | niedriger
Proteinge-
halt, mittlerer
Gehalt an
schwefel-
haltigen Ami-
nosäuren,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | schwefelhal-
tige Ami-
nosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnalkali-
sierende
Stoffe | zunächst bis
zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder vor
Verlängerung der Fütterungs-
dauer den Rat eines Tierarztes
einzuholen.'


a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.


---
*) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachungen vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687) und vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) enthalten wieder die Position 'Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz'. Diese Position wurde durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c V. v. 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997) aufgehoben.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln




Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln


Verwendete Abkürzungen

GE = Bruttoenergie
ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v. H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse


Tierart | Mischfuttermittel | Schätzgleichung |

1 | 2 | 3 |

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Teil 1. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 1



 
Rinder,
Schafe,
Ziegen | alle | ME in MJ/kg T1 = 7,17 |

- (g/kg T) Rohasche | x 0,01171

+ (g/kg T) Rohprotein | x 0,00712

+ (g/kg T) Rohfett2 | x 0,01657

+ (g/kg T) Stärke3 | x 0,00200

- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei | x 0,00202

+ ml Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse | x 0,06463

Schweine | alle | MEs in MJ/kg = |

(g/kg) Rohprotein | x 0,021503

+ (g/kg) Rohfett2 | x 0,032497

- (g/kg) Rohfaser | x 0,021071

+ (g/kg) Stärke3 | x 0,016309

+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz
zwischen der organischen Substanz
und der Summe aus Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg)) | x 0,014701

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Teil 2. Schätzgleichungen nach § 6 Absatz 2

Hunde,
Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke, ausgenommen Futtermittel
für besondere Ernährungszwecke für
Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = |

g Rohprotein | x 0,01464

+ g Rohfett2 | x 0,03556

+ g N-freie Extraktstoffe | x 0,01464

Katzen | Futtermittel für besondere Ernährungs-
zwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt
von mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg = |

g Rohprotein | x 0,01632

+ g Rohfett2 | x 0,03222

+ g N-freie Extraktstoffe | x 0,01255

- 0,2092 |



 
1 Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:
NEL = 0,6 [1 + 0,004 (q - 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.
Dafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:

GE (MJ/kg) =

(g/kg) | Rohprotein | x 0,0239

+ (g/kg) | Rohfett | x 0,0398

+ (g/kg) | Rohfaser | x 0,0201

+ (g/kg) | N-freie Extraktstoffe | x 0,0175.

2 Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
3 Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
4 Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt




Anlage 3 (zu § 6 Absatz 2) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren ersetzt



Gruppe | Beschreibung

1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein
geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener-
zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern
warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug-
nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes
Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-
dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes
Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,
angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker | Alle Zuckerarten.

13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar
gemacht.

17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig-
netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar-
beitung.

18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,
Kekse sowie Teigwaren.