(1)
1Die Einhaltung der Quoten nach §
4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom
29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten.
2Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des §
4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.
(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§
230 bis 260 des
Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach §
2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
(3)
1Die Anforderungen des §
2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom
3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten.
2Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach §
2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach §
2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31
§ 6 AnlV Übergangsvorschriften (vom 29.03.2019) ... Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen ... (3) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188