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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 2 - Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7631-1-28 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Anlageformen
(1) Das gebundene Vermögen kann angelegt werden in
- 1.
- Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse des § 14 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Staates erfüllen;
- 2.
- Forderungen,
- a)
- die ausreichend durch Geldzahlung gesichert oder für die Guthaben oder Wertpapiere entsprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),
- b)
- für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen sind,
- c)
- die aus liquiden Abrechnungsforderungen des Erstversicherers gegenüber einem Rückversicherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlichkeiten aus Prämienforderungen des Rück- gegen den Erstversicherer, bestehen;
- 3.
- Darlehen
- a)
- an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- b)
- an einen anderen Staat des EWR oder einen Vollmitgliedstaat der OECD,
- c)
- an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
- d)
- an eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört,
- e)
- für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen, ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buchstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle Gewährleistung übernommen oder ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) oder des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) oder ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1) das Ausfallrisiko versichert hat,
- f)
- an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;
- 4.
- Darlehen
- a)
- an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend
- aa)
- durch erstrangige Grundpfandrechte,
- bb)
- durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere oder
- cc)
- in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;
- b)
- an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;
- c)
- an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;
- 5.
- Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen);
- 6.
- Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);
- 7.
- Schuldverschreibungen,
- a)
- die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt) oder
- b)
- deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oder
- c)
- die an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
- 8.
- anderen Schuldverschreibungen;
- 9.
- Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder Genussrechten an Unternehmen
- a)
- mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder
- b)
- die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
- 10.
- Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,
- a)
- gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD oder
- b)
- die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
- 11.
- Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank);
- 12.
- voll eingezahlten Aktien, die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;
- 13.
- Beteiligungen in Form von
- a)
- anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht und
- aa)
- seinen Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,
- bb)
- dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, und
- cc)
- sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;
- b)
- Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder eine Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 14.
- Immobilien in Form von
- a)
- 1bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist. 2Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. 3Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;
- b)
- Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen;
- c)
- Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- aa)
- die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs investieren und
- bb)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 15.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;
- 16.
- Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden und
- b)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 17.
- Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- a)
- die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,
- b)
- die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden und
- c)
- die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,
- 18.
- 1Anlagen bei
- a)
- der Europäischen Zentralbank oder der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,
- b)
- einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),
- c)
- öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der unter Buchstabe b genannten Richtlinie vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,
- d)
- multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) ein Risikogewicht von 0 vom Hundert erhalten.
(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das gebundene Vermögen darüber hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen zulassen können.
(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte Anlagen
- 1.
- in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten,
- 2.
- die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensversicherungen nicht zulässig sind,
- 3.
- in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Versicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu betreiben,
- 4.
- bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise im Wege der Funktionsausgliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertragen haben, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versicherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das Versicherungsunternehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Gegenstand der Funktionsausgliederung oder der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.
(5) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieser Verordnung umfasst die Staaten der Europäischen Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 188 m.W.v. 7. März 2015
Frühere Fassungen von § 2 AnlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 07.03.2015 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 03.03.2015 BGBl. I S. 188 |
aktuell vorher | 01.08.2014 | Artikel 21 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
aktuell vorher | 26.02.2011 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 11.02.2011 BGBl. I S. 250 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 29.06.2010 BGBl. I S. 841 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 AnlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1 , deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer ...
§ 3 AnlV Quantitative Beschränkungen (Mischung) (vom 07.03.2015)
... Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten ... ist wie folgt beschränkt: 1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des ... Vermögens nicht übersteigen; 2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 ... Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 ... § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 ... 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, ... Vermögens nicht übersteigen; 3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des ... nicht übersteigen; 4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des ... Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 ... Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der ... sind auch Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der Quote nach Satz 1 ... Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens ... (4) Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des ... Betrag anzusetzen. (5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und ... Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen ... 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe ... nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, dürfen jeweils 25 vom Hundert des ... (6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 ...
§ 4 AnlV Schuldnerbezogene Beschränkungen (Streuung) (vom 07.03.2015)
... größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen. Hat ein Aussteller gegenüber dem ... Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller ... gestreut ist. (2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von ... gesichert sind, 2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende ... aus, 3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und 4. bei ein und derselben multilateralen ... 18 Buchstabe c und 4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom ... soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3,0 vom Hundert des ... von 3,0 vom Hundert des gebundenen Vermögens. (4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem ... Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 vom Hundert des gebundenen ... Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. Dieselbe Grenze gilt für mehrere ...
§ 6 AnlV Übergangsregelung (vom 07.03.2015)
... Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des ... 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. ... unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ... Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841
Artikel 1 3. AnlVÄndV
... Vorgaben zu den besonderen Vorschriften dieser Verordnung und" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer ... der Fonds sein Vermögen anlegt in Anteilen an Immobilien-Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds, die die ... Buchstabe a, in offenen oder geschlossenen Immobilien-Zielfonds, die die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 erfüllen, das Vermögen des Fonds auf durchgerechneter ... ist wie folgt beschränkt: 1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des ... anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ... Vermögens nicht übersteigen; 3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie andere ... sie Rohstoffrisiken eingegangen werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils ... nicht übersteigen; 4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des ... Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des Sicherungsvermögens ... wie folgt gefasst: „(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und ... Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben a, b und c und in Immobilien, die über Sondervermögen und ... e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 12, 13" durch die Wörter „Anlagen nach § 2 ... 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 12, 13" durch die Wörter „Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13" und die Wörter „der Quote des ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend von ... gesichert sind, 2. bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende ... aus, 3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und 4. bei ein und derselben multilateralen ... Buchstabe c und 4. bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 vom ... soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3,0 vom Hundert des ... d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen dürfen abweichend von Absatz 1 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Vermögens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 VAG; § 54 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe h der Anlageverordnung; § 110 Abs. 1 in ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 21 EEGReformG Änderung der Anlageverordnung
... § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 , Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und ... indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden ... über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, ... § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 , deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen ... Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen jeweils 5 Prozent des Sicherungsvermögens und des sonstigen gebundenen ... durch die Wörter „Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 , die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ... werden" durch die Wörter „Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c ... Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... der zehn größten Aussteller (Schuldner) in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 anzurechnen." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Anlagen in ... „Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn das ... Wörter „sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ... die Wörter „, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden" angefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: ... im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b ... § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden. (3) Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. ... Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 , die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer ... im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 250
Artikel 1 4. AnlVÄndV
... § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV
... durch ein Rundschreiben." 2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind, a) gegen ... 2006/48/ EG" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Buchstabe h" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe c" und die Angabe ... h" durch die Angabe § 3 Abs. 2 Buchstabe c" und die Angabe § 2 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe § 3 Abs. 2 bis 5" ersetzt. c) In ... § 3 Abs. 2 bis 5" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe § 2 Abs. 2 Buchstabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ... bzw. der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird." 3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten ... ist wie folgt beschränkt: a) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des sonstigen ... anderen Staat des EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ... eines anderen Staates des EWR investieren, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-Indizes nach § 51 Abs. 1 des ... Staates des EWR gebunden ist; c) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und des ... 9, 10, 12 und 13 darf" durch die Wörter Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen", in Satz 2 und Satz 3 die Angabe § 1" ... in Satz 2 und Satz 3 die Angabe § 1" jeweils durch die Angabe § 2 ", die Angabe Absatzes 2 Buchstabe g" durch die Angabe Absatzes 2 Buchstabe ... In Satz 3 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 13" durch die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 13" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ... wie folgt gefasst: (5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobilien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dürfen jeweils ... Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe b ... a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe § 1" durch die Angabe § 2 " ersetzt. b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter Staat des ... 2 Buchstabe c und d wird die Angabe § 1" jeweils durch die Angabe § 2 " ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, ... 1 wird die Angabe § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13" durch die Angabe § 2 Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13" und die Angabe Grundkapitals" durch die Angabe ... 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b." ... gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b." f) In Absatz 5 werden die Wörter Staat des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) (SichLVFinV)
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1172; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 SichLVFinV Jahresbeiträge und Anteile am Sicherungsvermögen
... (4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds gilt bei diesem als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. ...
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 129 VAG Finanzierung (vom 08.09.2015)
... geleisteten Beiträge gelten als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der Anlageverordnung. (2) Für die Erfüllung der ...
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