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§ 17 - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG k.a.Abk.)

G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 300-1 Gerichtsverfassung
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§ 17



Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2.
für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,

3.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

5.
zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 9 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EGGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGGVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EGGVG (vom 26.11.2019)
... Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 4 EUStAG Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
... oder Landesbehörde führen. (4) Die §§ 12 bis 14 und 16 bis 20 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz sind anzuwenden, soweit die ...

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 49a OWiG Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (vom 17.07.2024)
... sind zusätzlich sinngemäß anzuwenden 1. die §§ 12, 13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 2 RechtsBehEG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
...  3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „§ 17 sowie" eingefügt. 4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 9 KJSG Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... § 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten ...