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§ 2 - Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (TrDGerV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2001 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.05.2006 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 52-2-10 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

§ 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte



(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für

1.
die 1. Panzerdivision,

2.
die 7. Panzerdivision,

3.
die 14. Panzergrenadierdivision,

4.
die 3. Luftwaffendivision,

5.
die 4. Luftwaffendivision,

6.
die Marine,

sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich I, im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 42, 46 und 47 und im Wehrbereich III mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 71, 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen haben und für die nach Absatz 2 und § 4 Abs. 2 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.

(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für

1.
die 10. Panzerdivision,

2.
die 13. Panzergrenadierdivision,

3.
die 1. Luftwaffendivision,

4.
die 2. Luftwaffendivision

sowie für die Truppenteile und Dienststellen, die ihren Standort im Wehrbereich II mit Ausnahme der Verteidigungsbezirke 31, 34 und 35, im Wehrbereich III mit Ausnahme des räumlichen Bereichs des Standortkommandos Berlin, der Verteidigungsbezirke 81, 82, 84 und 85, im Wehrbereich IV und im Ausland haben, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist.