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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (TrDGerV k.a.Abk.)
V. v. 06.06.2001 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.05.2006 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 52-2-10 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 52-2-10 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
Eingangsformel
Auf Grund des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Errichtung von Truppendienstgerichten
Es werden errichtet:
- 1.
- das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster,
- 2.
- das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
§ 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für
- 1.
- die 1. Panzerdivision,
- 2.
- die 7. Panzerdivision,
- 3.
- die 14. Panzergrenadierdivision,
- 4.
- die 3. Luftwaffendivision,
- 5.
- die 4. Luftwaffendivision,
- 6.
- die Marine,
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für
- 1.
- die 10. Panzerdivision,
- 2.
- die 13. Panzergrenadierdivision,
- 3.
- die 1. Luftwaffendivision,
- 4.
- die 2. Luftwaffendivision
§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern
Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern gebildet:
- 1.
- bei dem Truppendienstgericht Nord
- a)
- die 3. und 4. Kammer in Hannover,
- b)
- die 5. und 6. Kammer in Potsdam,
- c)
- die 7. und 8. Kammer in Oldenburg,
- d)
- die 9. und 10. Kammer in Hamburg,
- e)
- die 11. Kammer in Koblenz,
- f)
- die 12. Kammer in Kassel;
- 2.
- bei dem Truppendienstgericht Süd
- a)
- die 1. Kammer in Kassel,
- b)
- die 2. und 3. Kammer in Koblenz,
- c)
- die 4. Kammer in Erfurt,
- d)
- die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe,
- e)
- die 7. und 8. Kammer in Regensburg.
§ 4 Überleitungsvorschrift
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkommandos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2690), geändert durch die Verordnung vom 1. April 1999 (BGBl. I S. 703), außer Kraft.
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