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Änderung § 10 2. BesÜV vom 08.11.2006
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§ 10 2. BesÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 2. BesÜV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 350 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte | |
(1) Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) sind nach Maßgabe dieser Verordnung anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, für den Bereich der Krankenversicherung der Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (2) Für die Dienstposten von Geschäftsführern, für die Artikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern keinen Zuordnungsrahmen enthält, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, für den Bereich der Krankenversicherung das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, im Bereich der landesunmittelbaren Körperschaften auch im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde, einen Zuordnungsrahmen fest. Dabei sind vergleichbare Zuordnungen zu berücksichtigen. |
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