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Änderung § 13 KlimaBergV vom 24.10.2017

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§ 13 KlimaBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 13 KlimaBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufzeichnungen


(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde herausgegebenen Vordrucke Aufzeichnungen zu führen über

1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,

2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 2, in denen der einzelne Beschäftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate täglich überwiegend tätig gewesen ist,

(Text alte Fassung)

3. die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12,

(Text neue Fassung)

3. die durchgeführten Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,

4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Fälle von Gesundheitsstörungen, die nach ärztlichem Urteil zurückzuführen sind auf eine Beschäftigung

a) außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C,

b) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.




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