Nach §
76 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
Die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung für
- 1.
- die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bundespolizei,
- 2.
- die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und
- 3.
- die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und im Bundesministerium des Innern
wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern übertragen.
Die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten des Bundesministeriums des Innern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung und die Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.