Änderung § 127 WPO vom 31.12.2006

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§ 127 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 127 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
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§ 127


(Text neue Fassung)

§ 127 Anzuwendende Vorschriften


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Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwenden.



Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.




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