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Änderung § 67a WPO vom 26.10.2024

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§ 67a WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 67a WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage


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(1) 1 Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer kann mit Zustimmung des Berufsangehörigen, der Abschlussprüferaufsichtsstelle und der für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 zuständigen Kammer für Wirtschaftsprüfersachen vorläufig von der Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 absehen und dem Berufsangehörigen zugleich die Auflage erteilen, einen Geldbetrag zu zahlen. 2 Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Ahndung der Berufspflichtverletzung zu beseitigen, und

2. die Schwere der Schuld des Berufsangehörigen dem vorläufigen Absehen von der Verhängung einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht.

3 Für die Bemessung des Geldbetrags gilt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1 Zur Erfüllung der Auflage setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer dem Berufsangehörigen eine einmonatige Frist, die einmalig um höchstens einen Monat verlängert werden kann. 2 § 68 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage, so kann gegen ihn wegen dieser Berufspflichtverletzung keine berufsaufsichtliche Maßnahme mehr verhängt werden. 4 Erfüllt der Berufsangehörige die Auflage nicht vollständig, so wird der Geldbetrag, den er zu ihrer Erfüllung gezahlt hat, nicht erstattet.