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Änderung § 70 WPO vom 26.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 70 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 70 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen


(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2 Abweichend davon verjährt sie

1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

3 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend, wobei die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 einem Urteil des ersten Rechtszugs nach § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gleichsteht. 2 Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

vorherige Änderung

2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3.



2. eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens,

3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3 und

4. einer für die Erfüllung einer Auflage nach § 67a gesetzten Frist.


(3) 1 Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2 Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.



(heute geltende Fassung)