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Änderung § 87 WPO vom 26.10.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 87 WPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 87 WPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 87 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss


vorherige Änderung

 


1 Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10.000 Euro beträgt. 2 Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer. 3 Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden. 4 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.

(heute geltende Fassung) 

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