Tools:
Update via:
Änderung § 10 Druckluftverordnung vom 24.12.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 1. ArbMedVVÄndV am 24. Dezember 2008 und Änderungshistorie der DruckLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen | (Text neue Fassung)§ 10 Ärztliche Untersuchung |
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser | (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer |
(Textabschnitt unverändert) 1. vor der ersten Beschäftigung, | |
2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vorsorgeuntersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen. (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein 1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung und 2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist. | 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen. (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein 1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und 2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5681/al0-14988.htm