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Änderung § 10 Druckluftverordnung vom 31.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 10 Ärztliche Untersuchung


vorherige Änderung

Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.



(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer

1. vor der ersten Beschäftigung,

2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung

von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.

(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein

1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und

2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.


(heute geltende Fassung) 
 

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