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Synopse aller Änderungen der Druckluftverordnung am 31.10.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Oktober 2013 durch Artikel 2 der 1. ArbMedVVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DruckLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anzeige § 4 Allgemeine Anforderungen § 5 Weitergehende Anforderungen § 6 Ausnahmebewilligung § 7 Prüfung durch Sachverständige § 8 (weggefallen) § 9 Beschäftigungsverbot | |
(Text alte Fassung) § 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen § 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen | (Text neue Fassung) § 10 Ärztliche Untersuchung § 11 Weitere ärztliche Maßnahmen |
§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes § 13 Ermächtigte Ärzte § 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen § 15 (aufgehoben) § 16 (aufgehoben) § 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen § 18 Bestellung von Fachkräften § 19 Nachweise § 20 Belehrung der Arbeitnehmer § 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz § 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz § 24 (weggefallen) § 25 (weggefallen) § 26 Inkrafttreten Anhang 1 (zu §§ 4 und 17 Abs. 2) Anhang 2 (zu § 21 Abs. 1) Ausschleusungs- und Wartezeiten Anhang 3 (zu § 18 Abs. 1 Nr. 4) Anweisung für Schleusenwärter | |
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen | § 10 Ärztliche Untersuchung |
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer 1. vor der ersten Beschäftigung, 2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen. (2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein 1. innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und 2. innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2. |
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen | § 11 Weitere ärztliche Maßnahmen |
(1) Arbeitnehmer, die 1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung), 2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder 3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen, dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen. | |
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend. | (2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5681/v185772-2013-10-31.htm