Änderung § 11 Druckluftverordnung vom 24.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Druckluftverordnung, alle Änderungen durch Artikel 6 ArbMedVVEV am 24. Dezember 2008 und Änderungshistorie der DruckLV

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen


(1) Arbeitnehmer, die

1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung),

2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger als einen Tag unterbrochen haben oder

3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,

dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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