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Änderung § 7 SÜFV vom 21.09.2007

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§ 7 SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 7 SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie


(Text neue Fassung)

§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


vorherige Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 

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