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Änderung § 8 SÜFV vom 21.09.2007
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§ 8 SÜFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung | § 8 SÜFV n.F. (neue Fassung) in der am 21.09.2007 geltenden Fassung durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit | |
(Text alte Fassung) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen. | (Text neue Fassung) Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung. |
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