Änderung § 5b SÜFV vom 21.09.2007

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§ 5b SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.09.2007 geltenden Fassung
§ 5b SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
 

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§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden


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Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

 



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