Diese Verordnung regelt Form und Inhalt der für
- 1.
- das Abfallwirtschaftskonzept nach § 19 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
- 2.
- die Abfallbilanz nach § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erforderlichen Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten.