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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
§ 2 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 2 Abfälle, Abfall-Anfallstellen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Wer zum Erstellen eines Abfallwirtschaftskonzeptes und einer Abfallbilanz verpflichtet ist (Konzeptpflichtiger, Bilanzpflichtiger), hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz
- 1.
- die bei ihm anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle und überwachungsbedürftigen Abfälle nach ihrer Art darzustellen und die jeweilige Menge zu ermitteln und
- 2.
- die Abfall-Anfallstellen bezüglich der in Nummer 1 genannten Abfälle darzustellen.
(2) Für die Abfälle nach Absatz 1 Nr. 1 sind
- 1.
- die Abfallbezeichnung und der Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) oder der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) anzugeben,
- 2.
- bei Verwertung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich der Abfallcode und die Abfallbezeichnung nach der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben,
- 3.
- die Menge der nach Nummer 1 oder 2 beschriebenen Abfallarten zu ermitteln, die in den Abfall-Anfallstellen nach Absatz 3 je Standort
- a)
- in dem von der Abfallbilanz erfaßten Kalenderjahr angefallen ist und
- b)
- in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten Kalenderjahr voraussichtlich anfallen wird.
(3) Abfall-Anfallstellen sind Betriebsstätten, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen hat zu enthalten:
- 1.
- die betriebliche Bezeichnung,
- 2.
- die Erzeugernummer,
- 3.
- soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Angabe der Nummer und Spalte des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- die Angabe, ob der zuständigen Behörde eine Anzeige nach § 11 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorliegt.
(4) Abfallmengen sind im Abfallwirtschaftskonzept und in der Abfallbilanz in Tonnen anzugeben.
Zitierungen von § 2 AbfKoBiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKoBiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AbfKoBiV Verbleib
... Der Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zur Abfallbilanz für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. ... nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und für die Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a die für die Verwertung oder Beseitigung benutzte Anlage (Anlage) und ... benutzt wurden, sind die zugehörigen Teilmengen der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a darzustellen und für jede Teilmenge die Angaben nach Absatz 1 zu ... in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept den vorgesehenen Verbleib für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart in jedem vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßten ...
§ 4 AbfKoBiV Entsorgungsweg
... Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr, ...
§ 5 AbfKoBiV Maßnahmen und Begründungen
... Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept für jede nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur ... Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz zu begründen, wenn für eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. ... 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur ...
Anlage 2 AbfKoBiV (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
... aus Bautätigkeit als Dienst- leistungstätigkeit (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im ... wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts- ...
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