Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
§ 4 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
| |
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
| |
§ 4 Entsorgungsweg
(1) Der Entsorgungsweg ist durch den Verbleib nach § 3 Abs. 4 und ergänzende Angaben darzustellen. Dazu hat der Konzeptpflichtige in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept die folgenden ergänzenden Angaben zu machen:
- 1.
- die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, zu entsorgende Teilmenge der Abfallmenge nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b für jedes vom Abfallwirtschaftskonzept erfaßte Kalenderjahr,
- 2.
- die, in den für die Abfallart vorgesehenen Anlagen nach § 3, von ihm angestrebten
- a)
- energetisch zu verwertenden oder zum Zwecke der energetischen Verwertung zu behandelnden,
- b)
- stofflich zu verwertenden oder zum Zwecke der stofflichen Verwertung zu behandelnden,
- c)
- abzulagernden oder zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden,
- d)
- weder stofflich oder energetisch zu verwertenden, zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung zu behandelnden, abzulagernden noch zum Zwecke der Ablagerung zu behandelnden
- 3.
- für den Anteil nach Nummer 2 Buchstabe d das Ziel der endgültigen Verwertung oder Beseitigung unter Angabe des Verfahrens nach Anhang IIA oder IIB des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; Ziele können sein
- a)
- die Ablagerung,
- b)
- die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus dem Abfall,
- c)
- die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung oder
- d)
- die energetische Verwertung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5701/a78242.htm