(1) Der Konzeptpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept für jede nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§
4 bis 6 und
10 bis 12 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, darzustellen.
(2) Der Konzept- und Bilanzpflichtige hat in den Unterlagen zum Abfallwirtschaftskonzept und zur Abfallbilanz zu begründen, wenn für eine nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darzustellende Abfallart und die zugehörige Abfallmenge nach §
2 Abs. 2 Nr. 3, unter Berücksichtigung der nach Absatz 1 dargestellten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung, die Notwendigkeit zur Beseitigung besteht.