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§ 9 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)

V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
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§ 9 Gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept, gemeinsame Abfallbilanz



(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, daß mehrere Abfallerzeuger ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept und eine darauf bezogene gemeinsame Abfallbilanz erstellen, wenn

1.
sie im wesentlichen Abfälle, die denselben Abfallschlüsseln zuzuordnen sind, erzeugen,

2.
sie in demselben Land tätig sind,

3.
die Abfälle aus vergleichbaren Herkunftsbereichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen.

§ 7 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Soweit sich Abfallerzeuger an einem gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzept und einer gemeinsamen Abfallbilanz beteiligen, muß erkennbar sein, welche Angaben sich auf den einzelnen Abfallerzeuger beziehen und welche Abfallerzeuger konzept- und bilanzpflichtig sind.

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