Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2007 aufgehoben
Anlage 2 - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
| |
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-7 Umweltschutz
| |
Anlage 2 (zu § 10) Ausnahmen nach § 10
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Spalte 1 | Spalte 2 | |
1. | Altfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Altfahrzeug-Verordnung (Abfallschlüssel 16 01 04) | Auf die in Spalte 1 Nr. 1 genannten Abfälle finden die Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung |
2. | Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Grundlagenforschung anfallen | Die in Spalte 1 Nr. 2 genannten Abfälle können auf Antrag befristet oder dauerhaft von den Regelungen dieser Verordnung ausgenommen werden. |
3. | Abfälle von Abfallerzeugern mit wechselnden Ein- satzstellen und nicht vorhersehbaren Eigentums- und Besitzverhältnissen an den erzeugten Abfällen, insbesondere Abfälle aus Bautätigkeit als Dienst- leistungstätigkeit | (1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfall- wirtschaftskonzept eine Ermittlung nicht erforderlich. (2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist für die in Spalte 1 Nr. 3 genannten Abfälle im Abfallwirtschafts- konzept die Darstellung der Abfall-Anfallstellen nicht erforderlich. |
4. | Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, von denen weniger als 100 kg, oder überwachungsbe- dürftige Abfälle, von denen weniger als 50 Tonnen in einem Kalenderjahr anfallen | (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 bedarf es für die in Spalte 1 Nr. 4 genannten Abfälle keiner Begründung der Notwendigkeit der Beseitigung. |
5. | Abfälle aus Abfall-Anfallstellen von Abfallerzeugern im Sinne des § 44 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 des Kreis- laufwirtschafts- und Abfallgesetzes | (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 sind für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Formblätter der Anlage 1 zu verwenden. Die Darstellung der Abfall-Anfallstellen in Listenform ist zulässig. (2) Abweichend von § 8 Abs. 4 ist für die in Spalte 1 Nr. 5 genannten Abfälle die Struktur der digitalisierten Aufbereitung sowie die Form der Datenübergabe mit der zuständigen Behörde abzustimmen. |
Zitierungen von Anlage 2 AbfKoBiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AbfKoBiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKoBiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AbfKoBiV Ausnahmen
... die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der ... genannten Abfälle gelten die Vorschriften dieser Verordnung nach Maßgabe der in Anlage 2 Spalte 2 getroffenen ...
Zitat in folgenden Normen
Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG)
G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2199
Artikel 3b AltfahrzeugG Änderung der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
... vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1488), wird wie folgt geändert: In Anlage 2 (zu § 10) wird in Spalte 1 die Nummer 1 wie folgt gefasst: "Spalte 1 1. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5701/a78252.htm