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§ 19 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1263; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.09.2008 BGBl. I S. 1797
Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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Geltung ab 12.08.2000; FNA: 251-8 Entschädigung Bereinigung von DDR-Unrecht
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§ 19 Beschwerdeverfahren
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den Beschwerdestellen ist kostenfrei. Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.
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Zitierungen von § 19 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVZStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EVZStiftG Verwendung der Stiftungsmittel
... die Vermögenskommission nach erneuter Beratung als Beschwerdestelle im Sinne von § 19. Kosten der Kommission, der Beschwerdestelle und der Partnerorganisation sind anteilig aus dem ... möglich ist. Die Partnerorganisationen können für Beschwerdeverfahren nach § 19 eine finanzielle Rückstellung in Höhe von bis zu fünf vom Hundert der zugewiesenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5702/a78272.htm