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Änderung § 4 LuftNaSiG vom 03.01.2018

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§ 4 LuftNaSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 LuftNaSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 17 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kapitalmaßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung oder der Luftverkehrsrechte


(1) Ergibt sich aus dem Aktienbuch, daß sich 40 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht, ist die betroffene Gesellschaft im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes befugt, eigene Aktien zu erwerben.

(2) Die Hauptversammlung kann durch Beschluß mit einfacher Mehrheit des Grundkapitals oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals den Vorstand ermächtigen, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Nennbetrag der Kapitalerhöhung darf hierbei nur so hoch sein, wie es erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach Absatz 3 für diese Kapitalmaßnahme entfallen zu lassen. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen und darf den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten. Ergänzend gilt § 203 Abs. 1 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 21ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich

(Text neue Fassung)

(3) Die nach Absatz 2 durch die Hauptversammlung erteilte Ermächtigung darf nur ausgeübt werden, wenn aus dem Aktienbuch oder aus einer Meldung nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes hervorgeht, daß sich

1. 45 vom Hundert oder mehr der nach den ausgegebenen Aktien insgesamt möglichen Stimmen oder

2. eine beherrschende Beteiligung im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes

im Besitz solcher Aktionäre befinden, deren Aktienbesitz der Erfüllung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Befugnisse entgegensteht.